Abfertigung Neu
Informieren Sie sich. Sicher ist sicher.
Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Für wen gilt die Abfertigung Neu?
Die neue Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse
ab 01. 01. 2003, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
Was geschieht mit den bestehenden Abfertigungsverpflichtungen?
Beibehaltung des alten Systems
Einfrieren bestehender Abfertigungsanwartschaften und Umstieg in das neue System
Übertragung bestehender Abfertigungsanwartschaften und Umstieg in das neue System
Wie hoch sind die Beiträge für die Abfertigung Neu?
Wie werden sie entrichtet? Wann sind sie fällig?
Der Beitragssatz beträgt 1,53% der Bruttolohnsumme.
Die Beiträge sind auch in entgeltfreien Zeiten (z.B.: Präsenzdienst, Krankengeldbezug) durch den Arbeitnehmer zu entrichten.
Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die jeweilige Krankenversicherungsanstalt zur Weiterleitung an die gewählte Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) zu leisten.
Wann wird die Abfertigung Neu ausbezahlt?
Die Abfertigung Neu wird ab 3 Einzahlungsjahren grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
Wann besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung Neu?
Kein Anspruch auf Auszahlung besteht:
bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
bei verschuldeter Entlassung
bei unberechtigtem, vorzeitigen Austritt
sofern noch keine 3 Einzahlungsjahre erfolgt sind
Wie wird die Abfertigung Neu ausbezahlt bzw. veranlagt?
als Kapitalauszahlung
(außer in oben erwähnten Fällen)
als Weiterveranlagung in der MVK bis zur Pensionierung
als Übertragung in die MVK des neuen Arbeitgebers
die Überweisung der Abfertigung an ein gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung ist erst ab dem 40. Lebensjahr möglich
Wie wird die Abfertigung Neu besteuert?
die Beiträge sind unabhängig der Höhe zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig
die einbezahlten Beträge sind versicherungssteuerfrei
die Erträge der MVK sind ertragssteuerfrei
bei Auszahlung des Abfertigungsanspruches als Kapitalbetrag (einmalig) wird mit 6% versteuert.
Übertragungen in Pensionszusatzversicherungen sind steuerfrei.
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